Veranstaltungen und Brandwache (Feuerwache)
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​Auszug einiger wichtigen Punkte, inkl. Links zu den Dokumenten
AGV Merkblatt Temporäre Veranstaltungen vom Juli 2024
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5.1
Die/Der Veranstaltende ist für die Einhaltung der nötigen Massnahmen verantwortlich und holt die erforderlichen Bewilligungen ein. Sie/Er sorgt dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen jederzeit gewährleistet ist.
5.2
Für temporäre Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen ist ein/-e Sicherheitsbeauftragte/-r Brandschutz erforderlich. Die/Der Veranstaltende beauftragt eine qualifizierte Person z.B. Brandschutzfachmann/-frau VKF, welche die rechtzeitige Kommunikation mit Behörden sicherstellt.
5.3
Für temporäre Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen wird von der/dem Veranstaltenden ein Sicherheitskonzept erarbeitet.
Folgende Richtwerte gelten für die Aufrechterhaltung der Brandsicherheit:
Dabei definieren sich die einzelnen Massnahmen wie folgt:
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Kontrolle: Die/Der Veranstaltende kontrolliert vor dem Anlass sämtliche Massnahmen, welche für die Sicherheit notwendig sind.
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Rundgang: Das Sicherheitspersonal (z.B. Sicherheitsbeauftragte/-r Brandschutz, Sicherheitsdienst) führt während dem Anlass periodisch (z.B. stündlich) und situativ Kontrollen durch.
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Feuerwache: Eine Interventionsgruppe der Feuerwehr ist permanent anwesend und stellt einen unmittelbaren Einsatz bei Ereignissen sicher.​
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​VKF Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
4.1 Absatz 1
Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind.
5.10
Vor Beginn der Veranstaltung erfolgt die Kontrolle durch die / den Veranstaltende/-n in Eigenverantwortung. Sie/Er prüft, ob die Brandschutzmassnahmen gemäss Sicherheitskonzept oder Brandschutzbewilligung umgesetzt wurden. Wir empfehlen, ein Kontroll-Protokoll zu erstellen.
Ein Brandschutzkonzept befreit NICHT von einem Betriebskonzept oder der Einholung von Bewilligungen bei den zuständigen Behörden.
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